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Münchner Mieter Magazin

  Mieterverein München e. V.
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Kündigung wegen Eigenbedarf

Einzugswunsch oft nur vorgetäuscht

Stellen Sie sich vor, Ihnen wird eines Tages aus heiterem Himmel die Wohnung gekündigt, weil Ihr Vermieter zu laut schnarcht. Und weil er seiner Frau damit so sehr auf den Wecker geht, dass die ein eigenes Schlafzimmer will und zwar in Ihrer Wohnung. Lächerlich, denken Sie? Keineswegs, denn einem Mieter aus Remagen ist genau das vor einigen Jahren passiert. Abgesegnet vom Amtsgericht Sinzig, das der Eigenbedarfskündigung des Vermieters zugestimmt hat. Hintergrund: Der Vermieter wohnte im selben Haus wie sein Mieter und konnte mit ärztlichen Attesten belegen, dass er vergeblich versucht hatte, sein Schnarchproblem in den Griff zu bekommen. Zum Leidwesen der Gattin, die als Folge des Schlafmangels bereits gesundheitlich angeschlagen war. Die Richter fanden es unter diesen Umständen nachvollziehbar, dass das Ehepaar einen weiteren Raum für sich beanspruchte. Der Mieter musste ausziehen.

Eigenbedarf vorgeschoben?

Eigenbedarf ist der bekannteste und häufigste Kündigungsgrund in Deutschland. Manchmal, weil der Eigentümer aufgrund geänderter Lebensumstände die vermietete Wohnung tatsächlich für sich selbst oder einen Familienangehörigen benötigt. Häufig wird Eigenbedarf aber auch nur vorgetäuscht, z. B. weil die Wohnung teurer vermietet oder leer verkauft werden soll. Gab es in der Vergangenheit Streitigkeiten über Nebenkostenabrechnungen, Mieterhöhungen o. ä., können dies ebenfalls Indizien dafür sein, dass Eigenbedarf nur vorgeschoben wird, um „lästige" Mieter los zu werden.

Vernünftige und nachvollziehbare Gründe

Nach dem Gesetz ist die Kündigung eines vertragstreuen Mieters nur möglich, wenn der Eigentümer ein „berechtigtes Interesse" daran hat. Eigenbedarf ist eine von zwei Interessenslagen, die der Gesetzgeber grundsätzlich als Kündigungsgrund anerkennt. Mit Betonung auf „Bedarf". Denn der Wunsch allein, die vermietete Wohnung künftig selbst zu nutzen, reicht nicht aus. Vielmehr muss der Vermieter „vernünftige" und „nachvollziehbare" Gründe dafür haben, dass er ausgerechnet die vermietete Wohnung für sich selbst, für eine zu seinem Haushalt gehörende Person (z. B. Pflegekraft) oder für einen Familienangehörigen zu Wohnzwecken benötigt. Zwar hat sich der Kündigungsschutz bei Eigenbedarf in den letzten Jahren deutlich verschlechtert. Trotzdem gelingt es mit Unterstützung des Mietervereins in vielen Fällen, die Kündigung abzuwehren oder zumindest eine Abfindung zu erwirken.

Wer gehört zur Familie des Vermieters?

Kein Mieter muss seine Wohnung räumen, weil eines Tages die Tochter einer Cousine der Schwiegermutter des Vermieters einziehen will! Zu den begünstigten Personen, die eine Eigenbedarfskündigung grundsätzlich rechtfertigen, zählen neben dem Eigentümer selbst nämlich nur dessen

  • Eltern,
  • Kinder,
  • Enkel und
  • Geschwister.
  • Entferntere Verwandte wie Neffen und Nichten, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen, Schwäger/innen und geschiedene Ehegatten sind normalerweise keine Familienangehörigen, zu dessen Gunsten eine Mietwohnung gekündigt werden darf. Es sei denn, der Verwandte, z. B. eine Nichte oder ein Neffe, steht in einem nachweislich besonders engen Kontakt zum Vermieter.

    Schriftliche Begründung

    Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben genau darlegen, warum er oder ein Angehöriger die Wohnung gerade jetzt benötigt und um wen es sich dabei handelt. Er muss also den Sachverhalt konkret schildern, was sich viele Eigentümer einfacher vorstellen, als es ist. Denn dazu gehört auch, dass er seine aktuellen Wohnverhältnisse darlegt bzw. die seines Verwandten, der einziehen möchte. Dadurch soll den Mietern die Chance gegeben werden, die angegebenen Gründe auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Fehlen die hierfür notwendigen Angaben, ist die Kündigung unwirksam und kann auch nicht durch das Nachschieben von Gründen wirksam werden.

    Der pauschale Verweis auf geänderte Lebensumstände reicht jedenfalls nicht aus. Ebenso wenig der Hinweis, dass der Vermieter die Wohnung für seine gesundheitlich angeschlagenen Eltern braucht, wenn er nicht dazu sagt, warum deren aktuelle Wohnung nicht mehr geeignet ist. Unzureichend ist es auch, wenn der Vermieter offen lässt, welches seiner Kinder in die Mietwohnung einziehen will. Die Nennung des Namens ist nur dann überflüssig, wenn die Person mit den Angaben eindeutig identifizierbar ist, z. B. wenn es sich um den einzigen Sohn des Vermieters handelt.

    Andererseits dürfen die Anforderungen auch nicht zu hoch geschraubt werden: Kündigt der Vermieter eine Fünf-Zimmer-Wohnung, weil ihm seine Drei-Zimmer-Wohnung zu klein geworden ist, ist die Kündigung nicht schon deshalb unwirksam, weil er keine Flächenangaben gemacht hat.

    Welche Gründe sind vernünftig?

    Zur Frage, welche Gründe vernünftig und nachvollziehbar sind und somit eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen, gibt es eine Flut von Gerichtsentscheidungen. Letztlich ist dabei immer der Einzelfall ausschlaggebend. Fest steht, dass sich ein Vermieter nicht erst in akuter Wohnungsnot befinden muss, um Eigenbedarf geltend zu machen. So kann es beispielsweise nachvollziehbar sein, dass der Vermieter die Wohnung als Altersruhesitz nutzen will, sofern er das nicht bereits bei Vertragsschluss wusste und dem Mieter diese Information vorenthalten hat. Ein berechtigtes Interesse liegt nach Auffassung der Richter auch vor, wenn der Eigentümer näher zu seiner neuen Arbeitsstätte ziehen möchte und deshalb seine Wohnung selbst nutzen will.

    Wird eine Eigenbedarfskündigung mit dem Bedarf der 18jährigen Tochter begründet, die einen eigenen Hausstand gründen will, ist das in den Augen der meisten Gerichte ebenfalls nachvollziehbar. Nicht aber, wenn ein ganzes Reihenhaus zu Gunsten des 16jährigen schulpflichtigen Sohnes gekündigt wird. Ebenso unvernünftig ist es, wenn der Vermieter seine gehbehinderte Mutter im dritten Stock ohne Aufzug unterzubringen gedenkt oder wenn zugunsten einer studierenden Enkelin gekündigt wird, obwohl die Uni 120 Kilometer weiter weg ist.

    Die Beweislast liegt beim Mieter

    Vorgetäuschter Eigenbedarf ist trotz begründetem Verdacht oft nur sehr schwer nachzuweisen. Zumal die Gerichte dem Vermieter zugestehen, dass sich seine Lebensumstände auch innerhalb von Tagen so gravierend ändern können, dass der angegebene Kündigungsgrund zwar hinfällig ist, der Vermieter aber trotzdem nicht gelogen hat: Beispiel: Die Tochter wollte mit ihrem Verlobten einziehen, hat sich aber nach dem Auszug des Mieters von ihrem Partner getrennt und ist in eine andere Stadt gezogen. Entfällt der Kündigungsgrund vor Ablauf der Kündigungsfrist, muss der Vermieter den Mieter jedoch davon in Kenntnis setzen! Wenngleich die Beweislast beim Mieter liegt, sind die Gerichte zumindest verpflichtet, den Einwendungen des Mieters nachzugehen, wenn er begründete Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Einzugswunsches hat. Dazu kann z. B. auch gehören, die „einzugswilligen Kinder" bzw. deren „Verlobte" zu vernehmen. Ferner hat der Mieter das Recht zur Grundbucheinsicht, wenn er überprüfen will, ob der Vermieter noch andere Häuser besitzt, in denen unter Umständen Wohnungen frei sind.

    Kündigung bei Wohnungsverkauf

    Besonders gefährdet sind Mieter, deren Wohnung verkauft wird. Gerade weil ein Verkauf nicht dazu berechtigt, den Mieter vor die Tür zu setzen, wird Eigenbedarf oft vorgeschoben. Entweder vor der geplanten Veräußerung, weil eine leere Wohnung normalerweise einen höheren Preis erzielt als eine vermietete. Oder nach dem Verkauf, weil der neue Besitzer selbst einziehen will. Der bloße Wunsch, in den „eigenen vier Wänden" zu wohnen, reicht zwar normalerweise nicht aus für eine Eigenbedarfskündigung. Aus rechtlicher Sicht kann es aber beispielsweise durchaus „vernünftig" und „nachvollziehbar" sein, wenn der neue Besitzer die Wohnung gekauft hat, weil ihm seine bisherige Mietwohnung gekündigt wurde. Wer Eigenbedarf damit begründet, dass er selbst gekündigt wurde, muss nach einer Entscheidung des Landgerichts München die Gründe dafür darlegen.

    Sonderfall Umwandlung

    Wurde die Wohnung gerade erst von einer Miet- in eine Eigentumswohnung umgewandelt, gibt es darüber hinaus besondere Schutzvorschriften. Nach der derzeitigen Rechtslage gilt in München nach der Umwandlung eine zehnjährige Kündigungssperrfrist. Das heißt, betroffene Mieter sind zehn Jahre lang vor einer Kündigung wegen Eigenbedarf oder wirtschaftlicher Verwertung geschützt.

    Ist der Wohnraumbedarf überhöht?

    Eine Eigenbedarfskündigung kann auch dann unwirksam sein, wenn der Vermieter einen weit überhöhten Wohnraumbedarf geltend macht. Welche Wohnungsgröße „vernünftig" und welche überhöht ist, ist allerdings nicht leicht zu beantworten, zumal hier nicht der eigene Maßstab zu Grunde gelegt werden darf. So kann ein Eigentümer grundsätzlich frei entscheiden, welche Wohnungsgröße er für angemessen hält und ob er – auch alleine – eine große Wohnung bewohnen möchte. Trotzdem haben Gerichte immer wieder eine Grenze gezogen und beispielsweise die Eigenbedarfskündigung einer Vermieterin als nicht mehr nachvollziehbar abgelehnt, die mit ihrem kleinen Kind eine 250 Quadratmeter große Sieben-Zimmer-Wohnung bewohnen wollte.

    Gibt es eine Alternativwohnung?

    Steht im Haus des Vermieters eine andere Wohnung leer, kann er auf die verwiesen werden. Allerdings nur, wenn die betreffende Wohnung nach Lage, Größe und Zuschnitt mit der vermieteten Wohnung vergleichbar ist. Ein Vermieter, der sich im Dachgeschoss eine Penthouse-Wohnung ausbauen will, muss sich nicht mit einer leerstehenden Erdgeschoss-Wohnung zufrieden geben. Ist der Vermieter aus nachvollziehbaren Gründen nicht bereit, die leer stehende Alternativwohnung zu nutzen, muss er sie dem Mieter wenigstens zum Tausch anbieten.

    War Eigenbedarf absehbar?

    Eine Eigenbedarfskündigung kann auch dann unakzeptabel sein, wenn der vom Vermieter angegebene Kündigungsgrund schon vor Vertragsabschluss vorlag oder absehbar war. Beispiel: Die Tochter des Vermieters war im dritten Monat schwanger, als der Mietvertrag unterschrieben wurde. Ein halbes Jahr später kündigte der Vermieter die Wohnung, weil seine Tochter mit dem Kind einziehen wollte. Die Kündigung war unwirksam. So kann von einem Wohnungseigentümer durchaus erwartet werden, dass er vor einer Neuvermietung mit seinen Angehörigen abklärt, ob Eigenbedarf absehbar ist. Was nicht heißt, dass er jahrelang für alle Eventualitäten Wohnraum vorhalten muss. Liegen zwischen Mietvertrag und Kündigung mehr als fünf Jahre, kann die Kündigung wirksam sein.

    Vorübergehende Nutzung?

    Eigenbedarf kann nicht geltend gemacht werden, wenn der Vermieter die Wohnung nur gelegentlich oder vorübergehend für einige Monate nutzen möchte.

    Kein Eigenbedarf

    Eine Eigenbedarfskündigung ist grundsätzlich ausgeschlossen,

    • wenn der Vermieter keine natürliche, sondern eine juristische Person ist (z. B. Genossenschaft, Wohnungsbaugesellschaft, Aktiengesellschaft, Kirche etc.)
    • bei Zeitmietverträgen,
    • nach der Umwandlung (Kündigungssperrfrist in München: zehn Jahre),
    • wenn lebenslanges Wohnrecht vereinbart wurde.

    Schadensersatz

    Ist der Mieter einmal ausgezogen, gibt es meist kein Zurück, selbst wenn sich im Nachhinein beweisen lässt, dass der Vermieter gelogen hat. Allerdings hat der Mieter Anspruch auf Schadensersatz, wenn sich vor Gericht herausstellt,

  • dass Eigenbedarf bewusst vorgetäuscht war oder
  • dass der Kündigungsgrund vor Ablauf der Kündigungsfrist weggefallen ist und der Vermieter es versäumt hat, den Mieter darüber zu informieren.
  • Typische Schadenspositionen sind Umzugs-, Makler- und Renovierungskosten, aber auch höhere Mietausgaben für die neue Wohnung.

    Achtung: Haben Mieter und Vermieter eine Aufhebungsvereinbarung getroffen, gleich ob mit oder ohne Abfindung, sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

    Kündigungsfrist

    Die Kündigungsfrist bei Eigenbedarf unterscheidet sich nicht von den sonst üblichen Kündigungsfristen, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Kündigt der Vermieter, muss er folgende Kündigungsfristen beachten:

    • Bis fünf Jahre Mietdauer drei Monate
    • Bis acht Jahre Mietdauer sechs Monate
    • Nach acht Jahren Mietdauer neun Monate.


    Sozialklausel

    Selbst wenn eine Eigenbedarfskündigung berechtigt ist, kann der Mieter laut Gesetz Widerspruch einlegen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn oder seine Familie eine besondere „soziale Härte" darstellen würde. Schwangerschaft, schwere Krankheit oder hohes Alter sind typische Härtegründe, die in Abwägung mit den berechtigten Interessen des Vermieters dazu führen können, dass

    • die Kündigung entweder zurückgenommen wird oder zumindest
    • die Räumungsfristen verlängert werden und/oder
    • eine angemessene Entschädigung bzw. Abfindung gezahlt wird.
       

     

    © 2006  Mieterverein München e.V.


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